- sachkundig und rechtssicher-
Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und zum Schutz der Beschäftigten und der Friedhofsbesucher ist der Friedhofsträger verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale zu überprüfen.
Die Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft schreibt hierzu im §9 vor, dass Grabmale einmal jährlich (nach der Frostperiode) durch den Friedhofsträger auf ihre Standsicherheit geprüft werden müssen.
Unabhängig davon, ob Sie auf Ihren Friedhöfen nach der Richtlinie des Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks (BIV) oder dem Regelwerk der Deutschen Naturstein-Akademie (TA Grabmal) prüfen, müssen die Prüfungen von sachkundigem Personen durchgeführt werden. Sollten nicht fachkundige Personen die Grabmalstandsicherheitsprüfungen durchführen, bedeutet dies, dass diese Prüfungen, juristisch gesehen nicht korrekt durchgeführt wurden!